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Wirtschaftsrecht

OGH: § 155 PatG – Verfahrenspatente

Die Reihenfolge der Verfahrensschritte ist prima vista „sequentiell”, also so zu lesen, wie sie dastehen, sofern sich Gegenteiliges nicht zwingend ergibt bzw ausdrücklich angeordnet wird; gerade ein Verfahrenspatent ist in aller Regel von einem bestimmten Ablauf geprägt; damit liegt in der angeführten Abfolge von bestimmten Verfahrensschritten im Wortlaut des Patentanspruchs ein entscheidendes Indiz für die Einhaltung dieser Reihenfolge; hat der Beklagte das alternative Verfahren offen gelegt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für äquivalenzbegründende Umstände den Kläger

27. 08. 2019
Gesetze:   § 155 PatG, § 22a PatG
Schlagworte: Patentrecht, Verfahrenspatent, Reihenfolge der Verfahrensschritte, äquivalente Benützung, Behauptungs- und Beweislast

 
GZ 4 Ob 71/19y, 08.07.2019
 
OGH: Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt (§ 155 PatG). Diese Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Beklagte beweist (bzw im Sicherungsverfahren: bescheinigt), dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt.
 
Dabei kommt es entscheidend auf den Schutzbereich des Klagspatents an. Dieser wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens ist sinngemäß anzuwenden (§ 22a Abs 1 PatG). Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein. Maßgeblich für den Schutzumfang eines Patents ist demnach ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem, was sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche (bzw ihrem Sinngehalt) ergibt, und dem, was aus der Beschreibung und den Zeichnungen als Lösung des technischen Problems hervorgeht.
 
Die Reihenfolge der Verfahrensschritte ist prima vista „sequentiell”, also so zu lesen, wie sie dastehen, sofern sich Gegenteiliges nicht zwingend ergibt bzw ausdrücklich angeordnet wird. Gerade ein Verfahrenspatent ist in aller Regel von einem bestimmten Ablauf geprägt. Damit liegt in der angeführten Abfolge von bestimmten Verfahrensschritten im Wortlaut des Patentanspruchs ein entscheidendes Indiz für die Einhaltung dieser Reihenfolge. Nach Ansicht des Senats bringt der gegenständliche Patentanspruch zusammen mit der Beschreibung deutlich zum Ausdruck, dass für einzelne Verfahrensschritte eine bestimmte, durch andere vorangegangene Verfahrensschritte hervorgebrachte technische Situation vorausgesetzt wird. Soweit in der Beschreibung zu Fig 1 die Worte „zunächst“ und „danach“ verwendet werden, geht daraus – zusätzlich zur grundsätzlich zu berücksichtigenden Abfolge im Patentanspruch – hervor, dass die Schritte nacheinander vorgenommen werden sollen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Merkmal 1.3 dahingehend zu interpretieren war, dass erfindungsgemäß lediglich die Oberfläche der Auflagefläche aufgeschmolzen wird. Daran anknüpfend kann der Fachmann die im Patentanspruch vorgegebene Reihenfolge der Verfahrensschritte auch deshalb als zwingend ansehen, weil das Armierungsgewebe, wenn man es vor dem Erhitzen auf der Oberfläche der Auflagefläche aufbringt, den Wärmeeintrag in die Oberfläche womöglich derart behindert, dass eine Plastifizierung der Oberfläche nicht vernünftig herstellbar ist.
 
Die hier aufgezeigte Lösung beider Fragen deckt sich auch mit der von der Nichtigkeitsabteilung vertretenen Ansicht. Die Auslegung des Schutzbereichs eines Patents wird auch entscheidend von jenen Gründen geprägt, die von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts bei der Entscheidung über die Nichtigerklärung herangezogen wurden. Insbesondere dann, wenn ein Patent nur wegen der bestimmten Auslegung eines Merkmals aufrechterhalten worden ist, sollte das Verletzungsgericht nur in besonderen Ausnahmefällen von dieser Auslegung abweichen. Sowohl bei der Frage, in welchem Umfang die Leiste nach dem Klagspatent zu erhitzen ist, als auch bei der Reihenfolge der Verfahrensschritte, finden sich aus den Ausführungen des Patentamts Argumente zugunsten der Rechtsmittelwerberin.
 
Auf die Frage des Verpressens musste nicht näher eingegangen werden, weil aufgrund der bereits aufgezeigten Unterschiede der beiden Verfahren kein Eingriff in den Schutzbereich des Klagspatents vorliegt.
 
Fragen zur äquivalenten Benützung stellen sich im Anlassfall nicht. Hat der Beklagte das alternative Verfahren offen gelegt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für äquivalenzbegründende Umstände den Kläger. Die Klägerin hat behauptet, dass das von der Beklagten vorgebrachte Herstellungsverfahren aufgrund der Erhitzung der gesamten Einputzleiste nicht funktionieren könne. Damit wurde keine – für einen Fachmann – naheliegende (funktionsgleiche bzw äquivalente) Ausführungsform behauptet.
 
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nicht bescheinigt.
 
 

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