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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 Abs 1 AktG

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 Abs 1 AktG ist ein Rechtfertigungsgrund iSd § 1330 ABGB

27. 08. 2019
Gesetze:   § 118 AktG, § 1330 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Schadenersatzrecht, Aktiengesellschaft, AG, Hauptversammlung, Auskunftsrecht der Aktionäre, Fragestellung, Recht auf Ehre, Eingriff, Rechtswidrigkeit, Rechtfertigungsgrund

 
GZ 6 Ob 34/19x, 24.07.2019
 
OGH: Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit kann im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Weg einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an. Die Frage, zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Gem § 118 Abs 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten; es steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu. Dabei dient das Fragerecht der Aktionäre auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als ganzer.
 
Die in der Rsp anerkannten Rechtfertigungsgründe (§ 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, § 6 MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit iZ die Ausübung eines Rechts wie Prozesshandlungen oder Anzeigen, die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art 17a StGG und Art 10 EMRK) sind nicht als abschließendes System aller gegenüber dem Recht der Ehre und des Rufes einer Person abzuwägenden Interessen aufzufassen.
 
Hier war der geplante Zusammenschluss der AG mit einer brasilianischen Gesellschaft ein „Thema“ der Hauptversammlung. Dass der Beklagte mit der Ausübung des (ihm als Aktionär) zustehenden Auskunftsrechts, das sich gerade auf diesen Gegenstand bezog, ein in der Rechtsordnung verankertes Recht in Anspruch nahm, ist nicht zweifelhaft. Angesichts dieser Umstände überwiegt das Informationsinteresse des Aktionärs gegenüber dem Recht des Klägers an seiner Ehre und seinem Ruf.
 
 

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