Unbeschadet des (Grund-)Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist weder aus Art 6 EMRK noch aus Art 13 EMRK ein Anspruch des Angeklagten auf ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erfolgende Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ableitbar
GZ 11 Os 35/19k, 28.05.2019
GOH: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. Auf Behauptungen der Verletzung von anderswo statuierten Grundrechten ist daher nicht einzugehen.
Der Einwand der Unzuständigkeit des Einzelrichters des LG Leoben ist somit meritorischer Erledigung ebenso wenig zugänglich wie die Kritik der Erneuerungswerberin, als Angeklagte zur Hauptverhandlung geladen worden zu sein, ohne dass das Gericht die nach § 485 Abs 1 StPO erforderliche (Vor-)Prüfung des Strafantrags vorgenommen hätte. Überdies indiziert die Anordnung der Hauptverhandlung gem § 485 Abs 1 Z 4 StPO, dass das Gericht die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens bejaht hat.
Im Übrigen ist – unbeschadet des (Grund-)Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist – weder aus Art 6 EMRK noch aus Art 13 EMRK ein Anspruch des Angeklagten – worauf das weitwändige Vorbringen aber im Wesentlichen abzielt – auf ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erfolgende Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ableitbar.