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Zivilrecht

OGH: Zur Widerruflichkeit von Besitznachfolgerechten

Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt

27. 08. 2019
Gesetze:   § 608 ABGB, § 881 ABGB, § 20 GBG, § 94 GBG
Schlagworte: Besitznachfolgerecht, quasifideikommissarische Substitution, Nacherbschaft, Vertrag zugunsten Dritter, Widerruflichkeit, Anmerkung, Löschung, Grundbuch

 
GZ 5 Ob 68/19i, 13.06.2019
 
OGH: Bei einem Besitznachfolgerecht vereinbaren alter und neuer Eigentümer in Anlehnung an die erbrechtliche Nacherbschaft, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist an einen anderen, nämlich den Besitznachfolger, fällt oder aber, dass zumindest die Verpflichtung besteht, das Eigentum zu übertragen, wobei der Besitznachfolger entweder der alte Eigentümer oder ein Dritter sein kann. In der Rsp wird iSd § 20 lit a GBG die Anmerkung vertraglicher Besitznachfolgerechte, die einer fideikommissarischen Substitution (nun Nacherbschaft) ähneln, anerkannt. Die Beschränkung des Eigentumsrechts durch ein Besitznachfolgerecht wird als quasifideikommissarische Substitution bezeichnet und wegen der bestehenden Rechtsähnlichkeit regelmäßig wie eine echte Nacherbschaft behandelt. Je näher eine solche Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt, umso zwingender ist die Analogie zur fideikommissarischen Substitution. Daraus folgt, dass die im Grundbuch angemerkte Beschränkung durch eine Nacherbschaft grundsätzlich der Einverleibung eines (exekutiven) Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben ebenso entgegensteht wie der Bewilligung der Zwangsversteigerung ohne dessen Zustimmung.
 
Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft iSd § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. Die Vertragsgestaltung im Einzelfall ist daher auch Richtschnur dafür, ob ein Widerruf durch die Vertragsparteien ohne Einbeziehung des begünstigten Dritten noch zulässig ist oder nicht.
 
 

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