Home

Zivilrecht

OGH: Antrag auf Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach § 6 iVm § 25 Abs 1 Z 4 HeizKG

Die Antragsteller begehren als gemeinsam im Grundbuch eingetragene Fruchtgenussberechtigte einer Wohnung die Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile; warum sie als Wohnungsfruchtnießer ihre Benutzungsrechte nicht von der Alleineigentümerin ableiten und nicht antragslegitimiert sein sollten, zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf

27. 08. 2019
Gesetze:   § 6 HeizKG, § 25 HeizKG
Schlagworte: Heizkostenabrechnung, Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile, Antrag, Fruchtgenussberechtigte

 
GZ 5 Ob 210/18w, 13.06.2019
 
OGH: Die Mindestanzahl von vier Nutzungsobjekten (§ 1 HeizKG) wird nach den Feststellungen der Vorinstanzen überschritten. Das Ausmaß der (beheizbaren) Nutzfläche eines Nutzungsobjekts und dessen Relation zur gesamten (beheizbaren) Nutzfläche des Gebäudes ist weder für die Mindestanzahl noch für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 6 HeizKG relevant. § 11 Abs 3 HeizKG, aus dem die Zweit- und Drittantragsgegner ihre Rechtsansicht zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags ableiten wollen, betrifft die Ermittlung der Verbrauchsanteile durch Hochrechnung, wenn die Verbrauchsanteile auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen nicht erfasst werden (können). Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 % nicht übersteigen (§ 11 Abs 3 letzter Satz HeizKG).
 
In diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 25 Abs 1 Z 4 HeizKG sind zufolge § 25 Abs 3 Satz 1 und § 25 Abs 2 Satz 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 2 MRG sämtliche Wärmeabnehmer Parteien. Wärmeabnehmer ist nach der Legaldefinition des § 2 Z 4 lit b HeizKG auch der Nutzer, der sein Benutzungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet.
 
Die Antragsteller begehren als gemeinsam im Grundbuch eingetragene Fruchtgenussberechtigte einer Wohnung die Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile. Warum sie als Wohnungsfruchtnießer ihre Benutzungsrechte nicht von der Alleineigentümerin ableiten und nicht antragslegitimiert sein sollten, zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. Ihr einziges Argument ist, dass zugunsten von drei natürlichen Personen Fruchtgenussrechte an denselben Räumlichkeiten nicht begründet werden können. Diese Auffassung ist durch die zitierte Rsp nicht gedeckt, die nur die Einverleibung eines weiteren Benützungsrechts, das möglicherweise iSe räumlichen Gebrauchsüberschneidung mit einem bereits bestehenden Benützungsrecht kollidiert, ausschließt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at