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Zivilrecht

OGH: § 24 MRG – Beteiligung der Mieter an den Liftbetriebskosten

Das Rekursgericht hielt die von der Antragstellerin gewünschte Beteiligung aller (zum Teil nicht benützungs- oder zahlungswilligen) Mieter an den Liftbetriebskosten ausschließlich nach dem Kriterium der objektiven Nutzungsmöglichkeit und unabhängig von einer tatsächlich getroffenen Vereinbarung für nicht zulässig; diese Beurteilung entspricht der Rsp des OGH

27. 08. 2019
Gesetze:   § 24 MRG, § 37 MRG, § 17 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Gemeinschaftsanlage, Beteiligung der Mieter an den Liftbetriebskosten

 
GZ 5 Ob 93/19s, 13.06.2019
 
OGH: Eine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG liegt dann vor, wenn es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. Die rechtliche Zulässigkeit der Benützung bestimmt sich nach dem Inhalt des Mietvertrags und allfälligen sonstigen ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter.
 
Die Antragstellerin stellt außer Streit, dass der vorhandene Lift, der von ihr und anderen Mietern aufgrund von Vereinbarungen mit dem Vermieter gegen Zahlung von Betriebskosten benutzt wird, eine Gemeinschaftsanlage ist. In diesem Fall sind die Betriebskosten des Lifts nur auf die zur Benützung berechtigten Mieter aufzuteilen, soferne eine objektive Nutzungsmöglichkeit besteht.
 
Das Rekursgericht hielt die von der Antragstellerin gewünschte Beteiligung aller (zum Teil nicht benützungs- oder zahlungswilligen) Mieter an den Liftbetriebskosten ausschließlich nach dem Kriterium der objektiven Nutzungsmöglichkeit und unabhängig von einer tatsächlich getroffenen Vereinbarung für nicht zulässig. Diese Beurteilung entspricht der Rsp des OGH.
 
 

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