Der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und seine Kosten einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anruft
GZ 6 Ob 129/19t , 24.07.2019
OGH: Die Frage, ob der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Schädiger nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und seine Kosten einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anruft. Die Beklagte hat nie behauptet, dass sie dem Kläger angeboten hätte, ihm die Kosten der Revision an den VwGH zu ersetzen und dass der Kläger ein derartiges Angebot abgelehnt hätte. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Erhebung der Revision zur Beseitigung der Steuerbescheide und damit des dem Kläger erwachsenen Schadens geführt hätte. Vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, die Revision hätte „nicht nur geringe Aussicht auf Erfolg“ gehabt. Wenn das Berufungsgericht darin keine ausreichende Darstellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des Rechtsmittels zurückzuführen ist, erblickte, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken; zudem hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass dem OGH nach stRsp in Fragen des Steuerrechts keine Leitfunktion zukommt.