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Zivilrecht

OGH: §§ 1301, 1302 ABGB – zur Solidarhaftung

Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt; der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen

27. 08. 2019
Gesetze:   § 1301 ABGB, § 1302 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Solidarhaftung, Mittäter, Gemeinschaftlichkeit

 
GZ 8 Ob 55/19z, 24.07.2019
 
OGH: Nach § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, „indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben“. Nach § 1302 ABGB haften in einem solchen Falle, wenn die Beschädigung vorsätzlich zugefügt worden ist, alle für einen und einer für alle.
 
§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Die Solidarhaftung ist aber nach der Rsp auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.
 
Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB kann also auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt.
 
Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
 
Die Anwendung dieser vom OGH zur Haftung von Mittätern entwickelten Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Zweitbeklagte vom Erstbeklagten auf die Klägerin gestoßen wurde, wodurch diese verletzt wurde. Die unmittelbare Verletzungshandlung wurde daher nicht vom Zweitbeklagten aktiv gesetzt und war von ihm nach den Feststellungen auch nicht zu verhindern. Vorangegangen war dem allerdings ein zwischen den Beklagten (einvernehmlich) übliches spielerisches Hin- und Herstoßen. Vor dem letzten Stoß hatte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten gestoßen und damit einen „Gegenangriff“ provoziert und erwartet, der letztlich, wenn auch mit gewisser zeitlicher Verzögerung erfolgte und zum Unfall führte.
 
Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Rechtsauffassung vertritt, dass auch der Zweitbeklagte eine Mitverantwortung an der Gefahrenquelle trägt, die letztlich zur Verletzung der Klägerin führte und aufgrund dieses gemeinschaftlich gesetzten gefährdenden Verhaltens ebenfalls für diese Verletzung einzustehen hat, hält es sich noch im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.
 
Darauf, ob die letzte Handlung vom Zweitbeklagten hätte verhindert werden können, kommt es letztlich nicht an, weil nach dem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass es zu dieser Handlung des Erstbeklagten ohne das vorangehende, Dritte gefährdende „Spiel“ der Beklagten, an dem der Zweitbeklagte gleichwertig beteiligt war, nicht gekommen wäre.
 
 

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