Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall erforderliche Beurteilung eines "berücksichtigungswürdigen Falles" iSd § 10 Abs 3 AlVG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte; ein solcher Vorwurf kann dem VwG indes nicht gemacht werden, wenn es in dem Versuch des Revisionswerbers, ohne Rücksprache mit der belBeh das von ihm zuvor abgelehnte Arbeitstraining unter dem Eindruck der heranstehenden Bezugssperre zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen, keinen "berücksichtigungswürdigen Fall" erblickt hat
GZ Ra 2019/08/0074, 25.04.2019
VwGH: Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall erforderliche Beurteilung eines "berücksichtigungswürdigen Falles" iSd § 10 Abs 3 AlVG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Ein solcher Vorwurf kann dem VwG indes nicht gemacht werden, wenn es in dem Versuch des Revisionswerbers, ohne Rücksprache mit der belBeh das von ihm zuvor abgelehnte Arbeitstraining unter dem Eindruck der heranstehenden Bezugssperre zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen, keinen "berücksichtigungswürdigen Fall" erblickt hat.