Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gem § 64 Abs 1 und 3 NAG 2005 (aF) eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen
GZ Ra 2018/22/0058, 17.06.2019
VwGH: Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gem § 64 Abs 1 und 3 NAG 2005 (aF) eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen.