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Verfahrensrecht

VwGH: § 28 VwGVG – kassatorische /meritorische Entscheidung

Dem angefochtenen Beschluss ist eine nachvollziehbare Begründung, warum das VwG eine meritorische Entscheidungszuständigkeit als nicht gegeben erachtete, nicht zu entnehmen; der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines geänderten Sachverhalts, der einer neuerlichen Beurteilung und Prüfung durch den Revisionswerber zu unterziehen sei, stellt keine den aufgezeigten Anforderungen entsprechende nachvollziehbare Begründung dar

25. 08. 2019
Gesetze:   § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, kassatorische /meritorische Entscheidung

 
GZ Ra 2018/22/0058, 17.06.2019
 
VwGH: Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen ist auf das hg Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu verweisen. Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
 
Der VwGH hat ferner bereits hervorgehoben, dass das VwG nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Das VwG hat darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw zu prüfen sei, im Allgemeinen nicht gerecht.
 
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass dem angefochtenen Beschluss eine iSd obigen Ausführungen nachvollziehbare Begründung, warum das VwG eine meritorische Entscheidungszuständigkeit als nicht gegeben erachtete, nicht zu entnehmen ist. Der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines geänderten Sachverhalts, der einer neuerlichen Beurteilung und Prüfung durch den Revisionswerber zu unterziehen sei, stellt keine den aufgezeigten Anforderungen entsprechende nachvollziehbare Begründung dar.
 
Für den VwGH ist auch nicht ersichtlich, dass Ermittlungsmängel vorlägen, die iSd obigen Erörterungen das Fehlen der Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG für eine meritorische Entscheidung durch das VwG nach sich ziehen und damit zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG führen könnten.
 
 

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