Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, stellt sich hier für eine Vielzahl von Personen, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben; in solchen Fällen können die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden; das VwG kann sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken - ähnlich wie es die GKK im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat - und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen
GZ Ra 2019/08/0035, 25.04.2019
VwGH: In Anbetracht der ausführlichen und aussagekräftigen Feststellungen der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse lagen dem VwG brauchbare Ermittlungsergebnisse vor, die von ihm ausgehend vom Beschwerdevorbringen mit den Parteien zu erörtern und allenfalls zu vervollständigen gewesen wären. Das VwG lässt bei seiner Kritik an den angeblich unzureichenden Zeugenbefragungen außer Acht, dass eine den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, nur von ihm selbst gewährleistet werden kann.
Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, stellt sich hier für eine Vielzahl von Personen, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In solchen Fällen können die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden. Das VwG kann sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken - ähnlich wie es die GKK im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat - und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen.