Das überweisende Gericht kann die internationale Unzuständigkeit nur dann aussprechen, wenn weder es selbst noch das überwiesene Gericht noch ein anderes Gericht in Österreich international zuständig wäre
GZ 8 Ob 45/19d, 27.06.2019
OGH: Der Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Nr 3 LGVÜ regelt durch den Verweis auf das „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, nicht nur die (bloße) internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Dass Art 5 Nr 3 LGVÜ das örtlich zuständige Gericht bestimmt, ändert aber nichts daran, dass die Bestimmung zugleich die (bloße) internationale Zuständigkeit determiniert.
Die internationale Zuständigkeit ist eine selbständige Prozessvoraussetzung, die mit der örtlichen Zuständigkeit nahe verwandt, aber doch klar von ihr zu trennen ist. Sie legt lediglich fest, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des Rechtsstreits (mit Auslandsbezug) zuständig sind, während sich die örtliche Zuständigkeit stets nur auf das konkrete vom Kläger angerufene Gericht bezieht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der vom Kläger herangezogene Zuständigkeitstatbestand des LGVÜ sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regelt. Diese Prozessvoraussetzungen sind getrennt voneinander zu beurteilen.
Das überweisende Gericht kann die internationale Unzuständigkeit nur dann aussprechen, wenn weder es selbst noch das überwiesene Gericht noch ein anderes Gericht in Österreich international zuständig wäre. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Klagsvorbringen das zunächst angerufene Gericht zuständig gewesen wäre, zumal dies an der grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nichts zu ändern vermag. Es war damit vorliegend die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit durch das Erstgericht jedenfalls im Ergebnis richtig, ohne dass es einer Erörterung bedarf, dass als Erfolgsort iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ der Ort des Wohnsitzes der Klägerin anzusehen ist.