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Verfahrensrecht

OGH: Ist ein Inventar zu errichten, so ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen zulässig

Gleiches gilt dann, wenn zwar ein Inventar errichtet wurde, aber danach gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG noch offen sind; denn in diesem Fall liegt noch kein (endgültiges) Inventar vor, sodass diese Voraussetzung für die Einantwortung fehlt; werden keine derartigen Anträge gestellt, kann aber idR die Einantwortung erfolgen

20. 08. 2019
Gesetze:   § 165 AußStrG, § 166 AußStrG, § 7a GKG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Inventar, Einantwortung, anfechtbare Beschlüsse, Anträge

 
GZ 2 Ob 99/19a, 25.07.2019
 
OGH: Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG). Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder Entscheidung des Gerichts (§ 169 AußStrG). Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher grundsätzlich keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen. Der Grund liegt darin, dass das Inventar nur der Beweissicherung dient und keine Bindungswirkung entfaltet.
 
Anfechtbare Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts können erst aufgrund von Anträgen ergehen, die nach Errichtung des Inventars gestellt werden. Diese können nach § 166 Abs 2 AußStrG auf Aufnahme oder Ausscheidung einer Sache aus dem Inventar gerichtet sein oder auf einen Antrag nach § 7a GKG auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützt werden.
 
Ist ein Inventar zu errichten, so ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen zulässig. Gleiches gilt dann, wenn zwar ein Inventar errichtet wurde, aber danach gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG noch offen sind. Denn in diesem Fall liegt noch kein (endgültiges) Inventar vor, sodass diese Voraussetzung für die Einantwortung fehlt. Werden keine derartigen Anträge gestellt, kann aber idR die Einantwortung erfolgen.
 
Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren wurden nach Vorliegen des Inventars weder von der Mutter noch von einer anderen Partei Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG gestellt. Damit lagen die Voraussetzungen für die Einantwortung vor, ohne dass das Erstgericht zu überprüfen hatte, ob und in welchem Umfang das Wertpapierdepot und das Verrechnungskonto in das Inventar aufzunehmen waren.
 
 

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