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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Begründungsmängel

Der Kläger ist mit dem auf Begründungsmängel gestützten Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat

20. 08. 2019
Gesetze:   § 611 ZPO, § 579 ZPO, Art 35 UNCITRAL SchiedsO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Aufhebung des Schiedsspruchs, formeller ordre public, Begründungsmangel, Erläuterungsantrag, Aufhebungsgrund, Präklusion

 
GZ 18 OCg 1/19z, 15.05.2019
 
OGH: Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann uU schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.
 
Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund allerdings präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat. Denn nach § 579 ZPO kann ein Mangel des Schiedsverfahrens (auch) im Aufhebungsprozess nur dann geltend gemacht werden, wenn er unverzüglich oder binnen vorgesehener Frist gerügt wurde. Der Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO ist als solche Rüge der mangelhaften Begründung zu werten. War daher ein solcher Antrag möglich, so kann ein Begründungsmangel nur dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antrag gestellt wurde, ohne dass dies zur Behebung des Mangels geführt hätte.
 
Die Parteien haben hier die Anwendbarkeit der UNCITRAL Schiedsordnung (UNCITRAL Arbitration Rules) vereinbart. Gem Art 35 dieser Schiedsregeln kann jede Partei des Schiedsverfahrens innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schiedsspruchs einen Antrag auf Auslegung bzw Erläuterung stellen.
 
Die Klägerin hat hier keinen ihr nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO iVm Artikel 35 Abs 1 UNCITRAL SchiedsO möglichen Erläuterungsantrag gestellt. Sie ist daher mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert. Der Einwand der Klägerin, die Stellung eines Erläuterungsantrags sei ihr nicht möglich gewesen, weil sich der Bedarf einer Erläuterung („sofern man einen solchen überhaupt annehmen würde“) erst mit dem Vorliegen der Entscheidung über ihren insoweit abgelehnten Berichtigungsantrag ergeben hätte, geht ins Leere. Schließlich läuft diese Argumentation der Klägerin darauf hinaus, dass dem Schiedsspruch der behauptete Begründungsmangel gar nicht anhaftet.
 
 

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