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Verfahrensrecht

OGH: Zur Akteneinsicht Dritter im Zivilverfahren

Die DSGVO ist auf die Gewährung von Akteneinsicht durch ein österreichisches Gericht anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen

20. 08. 2019
Gesetze:   § 219 ZPO, Art 4 DSGVO, Art 9 DSGVO
Schlagworte: Datenschutz, Recht Dritter auf Akteneinsicht, rechtliches Interesse, Interessenabwägung, Gesundheitsdaten

 
GZ 6 Ob 45/19i, 24.07.2019
 
OGH: Gem § 219 Abs 2 ZPO können Dritte in gleicher Weise wie Parteien Einsicht in die Prozessakten nehmen und auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Die DSGVO ist daher auf die Gewährung von Akteneinsicht durch ein österreichisches Gericht anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl Art 4 Z 1 DSGVO).
 
Fehlt eine Zustimmung der Parteien, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht ist allerdings gleichzeitig als Verarbeitung iSd Legaldefinition des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren („Offenlegung durch Übermittlung“), sofern sie „personenbezogene Daten“ iSd Art 4 Z 1 DSGVO bzw hier sogar Gesundheitsdaten iSd Art 9 Abs 2 DSGVO betrifft. Dies bedeutet aber nicht, dass dem § 219 ZPO materiell derogiert wäre oder dass er im Anwendungsbereich der DSGVO schlechthin unanwendbar wäre. Nur dann, wenn § 219 ZPO nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden könnte, dass ein mit der DSGVO im Einklang stehendes Ergebnis erzielbar wäre, hätte diese Bestimmung des nationalen Rechts insofern unangewendet zu bleiben.
 
Das rechtliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht muss nach der Rsp konkret gegeben sein, dh die Einsichtnahme muss sich auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht kann durch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen, aber auch in der Verteidigung in einer Strafsache begründet sein. Dabei kann der Dritte auch ein rechtliches Interesse daran haben, für ihn ungünstige Umstände zu erkennen.
 
Liegt ein rechtliches Interesse des Dritten vor, so ist in einem nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines anderen - auch einer nicht als Partei beteiligten Person - bzw gegenüber öffentlichen Interessen überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 219 Abs 2 ZPO allgemein das Recht auf Datenschutz, Familien- und Privatleben schützt. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.
 
 

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