Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist nur der Ausspruch nach Z 3, nicht aber jener nach Z 2 des § 260 Abs 1 StPO
GZ 14 Os 60/19h, 25.06.2019
OGH: Die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) übersieht mit der Bestreitung des Vorliegens einer Anlasstat, dass Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes nur der Ausspruch nach Z 3, nicht aber jener der Z 2 des § 260 Abs 1 (hier iVm § 430 Abs 2) StPO sein kann.