Bei (etwa im Falle einer gemischten Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden
GZ 1 Ob 97/19z, 25.06.2019
OGH: Bei (Liegenschafts-)Schenkungen zwischen Ehegatten ist der Wert der geschenkten Sache - soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist - bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags nicht miteinzubeziehen. Dies führt idR dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist.
Nach den Feststellungen erwarb hier die Frau während aufrechter ehelicher Gemeinschaft vom Mann einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft, der „Kaufpreis“ wurde durch Aufrechnung mit einer Forderung aufgrund von (unstrittig vor der Eheschließung getätigten) Investitionen in das Haus getilgt. In welchem Ausmaß hier die Liegenschaftsübergabe als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten ist, richtet sich nach dem Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags. In Bezug auf das Vorliegen einer - gemischten - Schenkung kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen im krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Eine gemischte Schenkung setzt regelmäßig nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung voraus. Bei einer gemischten Schenkung ist jener Teil, für den die Frau dem Mann keine Gegenleistung erbrachte, als Schenkung zu qualifizieren, deren Wert bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht miteinzubeziehen und für deren Übertragung auf den Mann der Frau kein Wertausgleich zuzubilligen ist.
Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden oder dieser sie mit eingebrachten Mitteln angeschafft hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. Es kommt nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwiefern die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“).