Es ist nicht strittig, dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung bis zur Trennung der Eltern zur Gänze durch persönliche Betreuungsleistungen erbrachte; eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, ihr Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, traf sie daher in dieser Zeit nicht; eine Geldunterhaltspflicht der Mutter entstand erst mit der Trennung der Eltern im Juni 2016; es spielt daher keine Rolle, aus welchen Gründen sie bis dahin ihr bereits im Jahr 2006 begonnenes Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat
GZ 5 Ob 25/19s, 31.07.2019
OGH: Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen (§ 231 Abs 1 ABGB). Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 231 Abs 2 ABGB). Der betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung also im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen, der Geldunterhaltspflichtige jedoch ausschließlich in Form einer Geldleistung.
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und seine Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens ausschöpfen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.
Eine Anspannung darf sich nicht in einer bloßen Fiktion erschöpfen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft. Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Der Anspannungsgrundsatz dient somit als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt wird, sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist.
Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung nach den konkreten Umständen gegeben sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde.
Es gehört demnach zu den den Unterhaltspflichtigen treffenden Verhaltenspflichten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ein der Sachlage angemessenes Einkommen zu erzielen. Der Anspannungsgrundsatz wird daher (ua) dann verletzt, wenn der Unterhaltspflichtige ohne besonderen berücksichtigungswürdigen Grund keinem Erwerb nachgeht.
Ein Studium kann (auch) den Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden. Nach der Rsp des OGH ist dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert.
Zur Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert, kann grundsätzlich auf die Rsp zurückgegriffen werden, die zu studierenden Unterhaltsberechtigten entwickelt wurde. Nach dieser Rsp studiert ein Unterhaltsberechtigter idR zielstrebig, solange die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird. Während dieses Zeitraums hat er aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn er das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, wobei bei in Studienabschnitten gegliederten Studien die Kriterien des § 2 Abs 1 lit b FLAG für die Gewährung von Familienbeihilfe als Orientierungsgrundlage zur Beurteilung dieser Frage herangezogen werden können. Fehlt eine Gliederung in Studienabschnitte – wie dies bei einem Bachelor- oder Masterstudium der Fall ist –, hat die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen.
Die Trennung der Eltern und die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen.
Es ist nicht strittig, dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung bis zur Trennung der Eltern zur Gänze durch persönliche Betreuungsleistungen erbrachte. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, ihr Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, traf sie daher in dieser Zeit nicht. Eine Geldunterhaltspflicht der Mutter entstand erst mit der Trennung der Eltern im Juni 2016. Es spielt daher keine Rolle, aus welchen Gründen sie bis dahin ihr bereits im Jahr 2006 begonnenes Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Der Anspannungsgrundsatz dient ja als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn der Geldunterhaltspflichtige schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt, sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist. Voraussetzung ist daher zumindest eine (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Die offenbar auf dem Einvernehmen der Elternteile beruhenden und das Kindeswohl nicht gefährdenden Versäumnisse der Mutter im Studium in der Zeit vor der Änderung der unterhaltsrechtlichen Aufgabenteilung ist ihr nicht als Fahrlässigkeit iSd Missbrauchsvorbehalts vorzuwerfen. Daher mag hier – wie festgestellt – die durchschnittliche Studiendauer längst überschritten sein. Da die Mutter bis zur Trennung vom Vater ihrer Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen zur Gänze nachkam, besteht aber kein Anlass, sie gegenüber jenen Unterhaltspflichtigen zu benachteiligen, die ihr Studium erst kurz vor dem Entstehen der Unterhaltspflicht begonnen haben und daher – ernsthaftes und zielstrebiges Studieren vorausgesetzt – die durchschnittliche Studiendauer „ausschöpfen“ dürfen.
Die Mutter musste ihr Studium daher trotz ihrer nunmehrigen Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts nicht aufgeben, sofern und solange sie es ernsthaft und zielstrebig betrieb. Dazu hat die Mutter im Verfahren vor dem Erstgericht vorgebracht, dass sie ihr Studium angesichts ihrer Betreuungspflichten schon bisher ernsthaft und zielstrebig betrieben habe und auch nach wie vor betreibe. Im Sommersemester 2016 habe sie vier Seminare absolviert, im Wintersemester 2016 ebenfalls vier Seminare und im Sommersemester 2017 fünf Seminare. Mehr Seminare habe sie schon deshalb nicht absolvieren können, weil von der Universität gar nicht mehr Seminare angeboten worden seien. Sie hat damit ihrer subjektiven Behauptungslast entsprochen und zum Nachweis auch ihr Studienblatt und Sammelzeugnisse vorgelegt. Das Erstgericht stellte dazu lediglich – disloziert in der Beweiswürdigung – fest, dass die Studiendauer weit über der Regelstudienzeit liegt. Feststellungen über den maßgeblichen Studienerfolg in der Zeit nach der Trennung der Eltern trafen die Tatsacheninstanzen nicht.
Ob und wenn ja, seit wann die Voraussetzungen für eine Anspannung auf erzielbares Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit ungeachtet des Studiums der Mutter gegeben sind, kann damit nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlen aussagekräftige Feststellungen zu ihrem Studienaufwand und -erfolg seit der Änderung der unterhaltsrechtlichen Aufgabenteilung. Das von der Mutter vorgelegte Sammelzeugnis der Universität bezieht sich nur auf einen Teil des hier relevanten Zeitraums und lässt schon deshalb keine verlässliche Beurteilung zu, ob und wie lange die Mutter in dieser Zeit ihr Studium nach den genannten Kriterien zielstrebig und erfolgreich betrieb.