Für die Beurteilung, ob die Ausübung der Kontakte derart gravierende nachteilige Auswirkungen für das Kind nach sich zieht, dass aus Gründen des Kindeswohls – vorübergehend oder bis auf Weiteres – die Kontakte auszusetzen sind, bedarf es einer ausreichend konkret festgestellten Sachverhaltsgrundlage; bei gegebenen Anzeichen von schädlichen Auswirkungen der Ausübung des Besuchsrechts ist im Allgemeinen eine sorgfältige und fachkundige Untersuchung durch entsprechende Gutachtenseinholung notwendig
GZ 1 Ob 54/19a, 27.05.2019
OGH: Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Grundsätzlich wünscht der Gesetzgeber, die Ausübung des Kontaktrechts durch den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten, und den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen, sodass eine Unterbindung dieses Kontakts nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist. Im Konfliktfall kann aber das Kontaktrecht eines oder beider Elternteile gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustellen sein, wenn die nachteiligen Auswirkungen für das Kind klar jenes Maß überschreiten, das als Folge der Zerrüttung der Beziehung der Eltern ganz allgemein in Kauf genommen werden muss.
Für die Beurteilung, ob die Ausübung der Kontakte derart gravierende nachteilige Auswirkungen für das Kind nach sich zieht, dass aus Gründen des Kindeswohls – vorübergehend oder bis auf Weiteres – die Kontakte auszusetzen sind, bedarf es aber einer ausreichend konkret festgestellten Sachverhaltsgrundlage. Bei gegebenen Anzeichen von schädlichen Auswirkungen der Ausübung des Besuchsrechts ist im Allgemeinen eine sorgfältige und fachkundige Untersuchung durch entsprechende Gutachtenseinholung notwendig. Im Pflegschaftsverfahren kann zudem auch ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz ausnahmsweise einen Revisionsrekursgrund bilden, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern. Dies ist hier der Fall:
Im Verfahren erster Instanz erstatteten sowohl die Mutter, als auch der Vater (wenn auch – va zu den Ursachen – naturgemäß nicht übereinstimmendes) Vorbringen zum Befinden und zu den Beschwerden des Kindes. Die Mutter behauptete, es habe das Kind durch die Vorfälle (im Sommer 2018) und die nachfolgenden Anträge und Befragungstermine bereits einen Gesundheitsschaden erlitten. Der Vater räumte ein, dass sie zumindest seit Beginn 2018 mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, was sich in Übelkeit und Übergeben geäußert habe; er [die Kontakte zu ihm] oder seine Anträge seien für diesen Gesundheitszustand aber nicht ursächlich. Beide beantragten die Beiziehung eines/einer Sachverständigen (der Vater der bereits im Jahr 2016 bestellten Sachverständigen und die Mutter einer kinderpsychiatrischen Sachverständigen). Das Erstgericht zog aber – entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung in der Tagsatzung am 18. 9. 2018, eine bestimmte Sachverständige zu bestellen – doch keinen Sachverständigen bei, vernahm beim nächsten Termin (8. 10. 2018) die Mutter und fasste am folgenden Tag den angefochtenen Beschluss. Darin setzte es sich mit der Behauptung der Mutter, der Gesundheitszustand der Minderjährigen habe sich derart massiv verschlechtert, dass sie bereits jetzt einen massiven Gesundheitsschaden genommen habe, wozu stark nachlassende schulische Leistungen auf allen Gebieten treten würden, die Kontaktaufnahmen des Kindes zum Vater belasteten das Kind derart stark, dass sie drohe, wesentlich größeren Schaden zu nehmen, nur insoweit auseinander, als es festhielt, dass das Kind den Vater auch nach Ende September nicht sehen wollte und mit der Begründung von Kopf- und Bauchschmerzen den Unterricht versäumt habe. Ob tatsächlich und welche Beschwerden bei dem Kind vorliegen (oder nicht vorliegen), lässt sich dem Beschluss des Erstgerichts nicht entnehmen. Lediglich in den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erläutert das Erstgericht, dass es eine naheliegende Konsequenz sei, dass der Vater, wenn das Kind und die Mutter den Kontakt vereitelten, ihnen mit dem Auto nachfahre; sollten daraus Kopf- und Bauchschmerzen bei der Minderjährigen resultieren, sei dies auch auf die Mutter zurückzuführen.
Auch das Rekursgericht ging – ohne ausreichende Tatsachengrundlage – davon aus, dass eine massive Gefährdung des Kindeswohls nicht festgestellt sei. Es hielt zwar fest, dass das Kind auf die belastende Situation zwischen den Eltern mit „entsprechenden körperlichen Beschwerden“ reagiere und bezog sich dabei auch auf den von der Mutter mit dem Rekurs vorgelegten fachärztlichen Befund, in dem eine Fachärztin der Minderjährigen am 15. 10. 2018 attestiert hatte, dass der derzeitige Zustand als krankheitswertig iSe Anpassungsstörung zu betrachten sei, das Mädchen belastet wirke, sichtlich Angst vor den Reaktionen des Vaters habe und derzeit keinen Kontakt zu diesem haben wolle; es sei aus diesem Grunde eine „Aufhebung der derzeitigen Besuchsvereinbarung“ und eine psychotherapeutische Begleitung „dringend zu empfehlen“, wenn die Patientin weiterhin zu den Kontakten gezwungen werde, werde dies zu einer „Verschlechterung der Symptomatik“ führen. Das Rekursgericht wiederholte dann aber nur – wiederum ohne konkret festzustellen, ob und welche Beschwerden tatsächlich beim Kind vorliegen –, die Ansicht des Erstgerichts, dass „die Beschwerden“ auch auf die Mutter zurückzuführen seien und es nicht verwunderlich sei, dass aus der Spannungsstiuation für die Minderjährige Belastungen resultierten.
Schon das Erstgericht hat es also verabsäumt, sich in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren über die Obsorge und Kontakte zu einer Minderjährigen Klarheit einerseits über die Behauptungen der Mutter zu einem durch die Ausübung der Kontakte verursachten und angeblich bereits eingetretenen Gesundheitsschaden (welcher sich nach dem Vorbringen im Rekurs bereits iSe Anpassungsstörung manifestiert haben soll) und andererseits über die (gegenteiligen) Behauptungen des Vaters, die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Kindes seit Beginn des Jahres 2018 seien nicht durch [die Kontakte] zu ihm verursacht, zu verschaffen. Im weiteren Verfahren werden daher nach Ermittlung der aktuellen Gegebenheiten klare Feststellungen zum Gesundheitszustand der Minderjährigen und bei Vorliegen von krankheitswertigen Beschwerden auch zu deren Zusammenhang mit oder deren Beeinflussung durch Kontakte mit dem Vater zu treffen sein.