Um seinen Informationspflichten vollständig zu entsprechen muss der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich zu einer den Erfordernissen des § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprechenden schriftlichen Belehrung auch das Muster-Widerrufsformular auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zur Verfügung stellen
GZ 10 Ob 34/19a, 25.06.2019
OGH: Nach § 4 Abs 1 FAGG muss der Unternehmer dem Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise bestimmte Informationen erteilen, und zwar „bei Bestehen eines Rücktrittsrechts über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B“. Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Dienstleistungsverträgen - ein solcher liegt hier vor - beginnt die Frist zum Rücktritt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FAGG). Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die in § 11 FAGG vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate (§ 12 Abs 1 FAGG).
Um den Informationspflichten des Unternehmers vollständig zu entsprechen und auf diese Weise eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu verhindern, muss der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich zu einer den Erfordernissen des § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprechenden schriftlichen Belehrung auch das Muster-Widerrufsformular auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zur Verfügung stellen. Da der Unternehmer die Informationserteilung ohnedies schriftlich (oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) vorzunehmen hat und sich im konkreten Fall dazu eines schriftlichen Merkblatts bedient hat, hätte die zusätzliche Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars für ihn keine unzumutbare weitere Belastung dargestellt. Dem Verbraucher wäre die Ausübung seines Rücktrittsrechts erleichtert worden, indem er jedenfalls über ein Schriftstück verfügt hätte, das ihm bei Bedarf einen korrekten und in zweifelsfreier Weise verbindlichen Rücktritt ermöglicht. Es wäre ihm in einer klaren und verständlichen Weise vor Augen geführt worden, dass ihm noch eine nachträgliche Reflexionsphase zum Abschluss des vorliegenden Maklervertrags (bzw zu den Modalitäten der Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie) offen steht. Auf diese Weise wäre einerseits ein hohes Verbraucherschutzniveau erzielt, andererseits aber der Unternehmer nicht unverhältnismäßig belastet oder in seiner Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt worden.