Der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft hätte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit schon deswegen erkennbar sein können, weil ihr alle maßgeblichen Unterlagen übergeben wurden, die Erwerber mehrmals erklärten, von der Liegenschaftseigentümerin „Wohnungen gekauft“ zu haben und Besorgnis über den mangelnden Baufortschritt äußerten; im Übrigen begründet die Tatsache, dass nicht die Beklagte die Verträge errichtete, schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage, weil sich die Überwachungs- und Sicherungspflichten nach § 12 Abs 3 ff BTVG ausdrücklich an den Treuhänder und nicht an den Vertragserrichter wenden
GZ 4 Ob 48/19s, 05.07.2019
OGH: Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung 5 Ob 64/11i abgewichen. Deren Aussage, dass ein Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund nicht dem BTVG unterfällt, bezieht sich nämlich nicht auf den hier gegebenen Fall, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen Liegenschaftskauf- und Bauwerkvertrag iSd § 2 Abs 4 BTVG besteht. Unverständlich ist weiters der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Einheit unzutreffend (nur) auf die subjektive Einschätzung der Kläger abgestellt. Das Berufungsgericht stützte seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf den objektiven Eindruck. Diesen bejahte es, weil den Klägern bei den Vorgesprächen ein Gesamtprojekt verkauft wurde und die Kaufpreise, das ausführende Bauunternehmen sowie der von den Klägern abgeschlossene Bauwerkvertrag für das ausgewählte Bauunternehmen vorgegeben waren. Damit liegt keine Abweichung von höchstgerichtlicher Rsp vor.
Ob die Beklagte, die nach den Feststellungen in die laufende Abwicklung der Treuhandschaft eintrat, verpflichtet war, die zugrunde liegenden Verträge auf die Anwendbarkeit des BTVG zu überprüfen, stellt entgegen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage, sondern eine solche des Einzelfalls dar. Im Übrigen wurde sie bereits durch die Entscheidung 5 Ob 64/11i ausreichend beantwortet. Auch dort wurde die Anwendbarkeit des BTVG bzw ein dessen § 10 Abs 2 entsprechender Ratenplan in den Verträgen nicht festgehalten bzw vereinbart. Die Haftung des Treuhänders für dem BTVG widersprechende Auszahlungen wurde dennoch nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern nur deswegen verneint, weil keine wirtschaftliche Einheit bestanden hatte.
Dies war hier jedoch der Fall und hätte der Beklagten schon deswegen erkennbar sein können, weil ihr alle maßgeblichen Unterlagen übergeben wurden, die Erwerber mehrmals erklärten, von der Liegenschaftseigentümerin „Wohnungen gekauft“ zu haben und Besorgnis über den mangelnden Baufortschritt äußerten. Im Übrigen begründet die Tatsache, dass nicht die Beklagte die Verträge errichtete, schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage, weil sich die Überwachungs- und Sicherungspflichten nach § 12 Abs 3 ff BTVG ausdrücklich an den Treuhänder und nicht an den Vertragserrichter wenden.