Der Zweck iSd § 21 Abs 4 WRG, an den ein Wasserbenutzungsrecht gebunden ist, muss aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtlich sein
GZ Ra 2019/07/0062, 27.06.2019
VwGH: In dem vom Revisionswerber zitierten hg Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2015/07/0098, hat der VwGH festgehalten, dass sich die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iSd § 21 Abs 4 WRG, worauf § 27 Abs 1 lit h WRG abstellt, nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw dem zugrunde liegenden Projekt ergeben kann. Ferner wurde in diesem Erkenntnis dargelegt, dass die Anführung des Anlagenzwecks im Wasserbuch allein für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen würde.
Hervorzuheben ist jedoch, dass nach dem zitierten Erkenntnis der Zweck iSd § 21 Abs 4 WRG, an den ein Wasserbenutzungsrecht gebunden ist, aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtlich sein muss.