Home

Verkehrsrecht

VwGH: Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG

Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten

18. 08. 2019
Gesetze:   § 103 KFG, § 44a VStG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkererhebung, Tatzeit

 
GZ Ra 2018/02/0097, 02.05.2019
 
VwGH: Es trifft zwar zu, dass nach der hg Rsp die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht. Wie das VwG richtig erkannt hat, bedeutet dies aber, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nur dann nicht verpflichtet ist, eine weitere Anfrage zu beantworten, wenn diese denselben Sachverhalt erneut erfasst.
 
Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist der Revisionswerberin erst die zweite Lenkeranfrage der belBeh vom 23. März 2017 zugestellt worden. Diese stützt sich - unabhängig davon, ob sie als missverständlich formuliert anzusehen ist oder nicht - auf einen Vorfall am 12. Dezember 2016. Zwischen der zweiten Lenkeranfrage und der in der Folge ergangenen dritten Lenkeranfrage besteht daher ein Unterschied im Sachverhalt, weil sich letztere auf einen Vorfall am 18. Juni 2016 bezieht. Die Revisionswerberin war daher aufgrund der dritten Lenkeranfrage erstmalig verpflichtet, der belBeh die geforderte Auskunft zu erteilen.
 
Die Revisionswerberin führt weiters aus, dass nach der hg Rsp in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen muss, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung der Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt. Hierbei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit iSd § 44a Z 1 VStG - neben dem Datum der Aufforderung - jedenfalls das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Spruch des Straferkenntnisses.
 
Indem die belBeh im Spruch ihres Straferkenntnisses das Datum der Zustellung der auf den 14. November 2016 datierten dritten Lenkeranfrage - den 6. April 2017 - anführt, hat sie die Tatzeit und somit die Aufforderung, deren Nichtbefolgung der Revisionswerberin zur Last gelegt wird, hinreichend konkretisiert. Im Übrigen ist der Revisionswerberin die ursprünglich auf den 14. November 2016 datierte erste Lenkeranfrage gar nicht zugestellt worden, weshalb auch aus diesem Grund kein Zweifel bestehen kann, dass sich der Vorwurf der belBeh auf die Nichtbeantwortung der dritten Lenkeranfrage bezieht. Somit war das VwG nicht gehalten, den Spruch des Straferkenntnisses zu korrigieren.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at