Ein Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist abzielt, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Revision nicht erstreckbar und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist
GZ So 2019/10/0002, 25.06.2019
VwGH: Die Frist zur Erhebung einer Revision ist nicht erstreckbar; ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig.
Der vorliegende Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.