Hat das VwG keine weiteren Ermittlungen vorgenommen oder neue Tatsachen eingeführt, war es nicht gehalten, neuerlich Parteiengehör einzuräumen
GZ Ra 2019/19/0144, 25.06.2019
VwGH: Was den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, ist nicht zu erkennen, dass das BVwG weitere Ermittlungen vorgenommen oder neue Tatsachen eingeführt hätte, sodass es nicht gehalten war, neuerlich Parteiengehör einzuräumen.