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Verfahrensrecht

VwGH: Bewilligung der Wiederaufnahme

Mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ist das gegen den Revisionswerber erlassene Erkenntnis außer Kraft getreten; demnach hat der Revisionswerber sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das in Revision gezogene Erkenntnis, das sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor seiner Revisionserhebung verloren

18. 08. 2019
Gesetze:   § 69 AVG, § 32 VwGVG, § 33 VwGG, § 34 VwGG, § 55 VwGG, § 58 VwGG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Bewilligung, Rechtsschutzinteresse

 
GZ Ra 2019/19/0056, 25.06.2019
 
VwGH: Nach der Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers.
 
Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.
 
Im vorliegenden Verfahren wurde die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 9. Jänner 2019 abgeschlossenen Verfahrens bereits am 8. März 2019, somit vor Einbringung der gegenständlichen Revision, bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ist das gegen den Revisionswerber erlassene Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 außer Kraft getreten. Demnach hat der Revisionswerber sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das in Revision gezogene Erkenntnis, das sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor seiner Revisionserhebung verloren.
 
Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.
 
 

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