Der Einwand der Antragstellerin, es handle sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts Szigetszentmiklós lediglich um eine einstweilige Verfügung, geht ins Leere, erfasst § 111e AußStrG doch gerade auch „bloß vorläufig[e]“ Entscheidungen
GZ 6 Ob 135/19z, 24.07.2019
OGH: Nach § 111e AußStrG ist das Rückführungsverfahren gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu unterbrechen, wenn dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen wird. Der erkennende Fachsenat des OGH hat dazu bereits klargestellt, dass eine Entscheidung rechtswirksam iSd § 111e AußStrG dann ist, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder mit anderen Worten: wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt hier die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Szigetszentmiklós; dass die Antragstellerin gegen diese Entscheidung iSd § 111e AußStrG ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf erhoben hätte und dass diesen nach dem ausländischen Verfahrensrecht aufschiebende Wirkung zukäme, behauptet sie nicht.
Der Einwand der Antragstellerin, es handle sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts Szigetszentmiklós lediglich um eine einstweilige Verfügung, geht ins Leere, erfasst § 111e AußStrG doch gerade auch „bloß vorläufig[e]“ Entscheidungen.