Nach hLuRsp folgt aus einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens keine Bindungswirkung für einen folgenden Zivilrechtsstreit
GZ 6 Ob 118/19z, 27.06.2019
OGH: Mit dem Hinweis auf die (angebliche) „Einheit der Rechtsordnung“ vermag die Revisionswerberin keine Rechtsverletzung der Vorinstanzen aufzuzeigen: Die Diversion im Strafverfahren ist nicht mit einer Feststellung der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten verbunden. Nach hLuRsp folgt aus einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens daher keine Bindungswirkung für einen folgenden Zivilrechtsstreit. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren mit eingehender Begründung trotz des Umstands, dass sich der Beklagte zu der Tat „bekannt“ hat, die von der Klägerin behaupteten Verletzungshandlungen als nicht erwiesen ansahen, liegt darin ausschließlich ein der Kognition des OGH entzogener Vorgang der Beweiswürdigung.