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Wirtschaftsrecht

OGH: § 1215 ABGB aF – Aufteilung des Gesellschaftsvermögens

Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich; werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben

13. 08. 2019
Gesetze:   § 1215 ABGB aF, § 841 ABGB
Schlagworte: GesbR, Aufteilung des Gesellschaftsvermögens

 
GZ 6 Ob 110/19y, 27.06.2019
 
OGH: Nach § 1215 ABGB aF ist nach Auflösung der GesbR die Teilung des (im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen) gesellschaftlichen Vermögens vorzunehmen. Dabei sind neben den Bestimmungen des 27. Hauptstücks (zB §§ 1182 f, 1192 ABGB) die Teilungsvorschriften des 16. Hauptstücks zu beachten.
 
Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben.
 
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall davon ausging, dass ein Zahlungsbegehren nur berechtigt sein würde, wenn die Klägerin behauptet und nachweist, dass alle drei Gesellschafter vereinbart haben, dass die Beklagte das Gesellschaftsvermögen zur Gänze übernimmt und die ausscheidenden Gesellschafter abfindet, entspricht dies sohin dem Gesetz. Mangels einer derartigen Vereinbarung bleibt es bei der dispositiven Regelung des § 1215 ABGB aF, wonach jeder Gesellschafter (bloß) die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens verlangen kann. An dieser Rechtslage vermag die angebliche Zustimmung eines weiteren – am Prozess nicht beteiligten – ehemaligen Gesellschafters zu einer Übernahme der Container durch die Beklagte nichts zu ändern.
 
 

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