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Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 UWG – zur lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht

Ein bloß formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein (ansonsten) eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar iSd Rsp zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch würde

13. 08. 2019
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, unlautere Geschäftspraktik, Rechtsbruch, Vertretbarkeit einer Rechtsansicht, formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden

 
GZ 4 Ob 12/19x, 05.07.2019
 
OGH: Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den OGH sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten – für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden – Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim OGH gem § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat. Das Rechtsmittel an den OGH ist daher nicht schon bei divergenter Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte oder bei Fehlen von höchstgerichtlicher Rsp zur „richtigen“ Auslegung der angeblich übertretenen Norm zulässig, sondern nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage überschritten hat.
 
Ein bloß formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein (ansonsten) eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar iSd Rsp zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch würde.
 
 

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