Neben der eV nach § 42 Abs 4 GmbHG stehen dem Gesellschafter auch einstweilige Verfügungen nach der EO offen
GZ 6 Ob 90/19g, 27.06.2019
OGH: Rechtsmissbrauch liegt bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung das lautere Motiv bzw die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
Im vorliegenden Fall hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eine Gesellschafterin bei der Stimmabgabe gegen eine mit der Klägerin abgeschlossene Vereinbarung verstoßen. Dabei ging es um den Zusammenhang zwischen der Zustimmung zur Kapitalerhöhung und einer von der Klägerin gewünschten Änderung der Mehrheitserfordernisse hiefür in der Satzung. Dieser Zusammenhang war auch der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bekannt. Verneinte man bei dieser Sachlage eine Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung, bedeutete dies, dass ein Verstoß gegen ein mit eV angeordnetes Stimmverbot weitgehend sanktionslos wäre. Da die Abstimmung idR nur einmal in Betracht kommt, hätte ein gegen eine eV verstoßender Gesellschafter nur einmal die Verhängung einer Strafe nach § 355 EO zu befürchten. Der vorliegende Fall zeigt, dass dieser Bestimmung gerade bei entsprechend hohen betroffenen Vermögensinteressen keine ausreichende abschreckende Wirkung zukommt. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er ein Gerichtsverfahren über die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen samt entsprechendem Instanzenzug vorsieht, gleichzeitig aber in Kauf nimmt, dass derartige Maßnahmen weitgehend sanktionslos ignoriert werden können.
Nicht entscheidend ist hier, dass für die eV nach § 42 Abs 4 GmbHG die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Nachteils für die Gesellschaft und nicht für den anfechtenden Gesellschafter, notwendig ist. Neben der eV nach § 42 Abs 4 GmbHG stehen nämlich auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter selbst ein unwiederbringlicher Schaden, so kann dieser auch gegen die GmbH einen auf § 381 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen.