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Zivilrecht

OGH: Enteignung – zur Frage, ob die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen bei der Ermittlung des Verkehrswerts zu berücksichtigen sind (hier: Hitler Geburtshaus)

Vor dem Hintergrund des Zwecks, gleichheitswidrige Sonderopfer auszugleichen, begründet es keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, dass das Rekursgericht den Entfall der aus dem mit der Antragsgegnerin bestehenden Mietvertrag resultierenden besonderen Vorteile nur dem besonderen Interesse der Antragsgegnerin zuschrieb und daher – als einen für den allgemeinen Liegenschaftsmarkt unbedeutenden Aspekt – bei der Bemessung des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft unberücksichtigt ließ

13. 08. 2019
Gesetze:   § 365 ABGB
Schlagworte: Enteignung, besondere Vorliebe, Bemessung des Verkehrswerts

 
GZ 1 Ob 90/19w, 25.06.2019
 
OGH: Die Enteignung erfolgte hier unmittelbar durch ein – auf keinen anderen (Enteignungs-)Sachverhalt – anzuwendendes Einzelfallgesetz. Es ist daher auszuschließen, dass die in dritter Instanz alleine zu beurteilende Rechtsfrage, ob besondere Vorteile aus einem zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten bestehenden Mietvertrag, der nur deshalb abgeschlossen (und lange aufrecht erhalten) wurde, weil der Enteigner die Liegenschaft bereits vor der Enteignung einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung entziehen wollte (was auch der Enteignungszweck war), bei der Bemessung des Verkehrswerts des enteigneten Objekts zu berücksichtigen sind, neuerlich von einem Gericht zu entscheiden ist.
 
Die Höhe der Enteignungsentschädigung hat sich vorrangig an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht im Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch ein ihm abverlangtes Sonderopfer erleidet. Vor dem Hintergrund des Zwecks, gleichheitswidrige Sonderopfer auszugleichen, begründet es aber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, dass das Rekursgericht den Entfall der aus dem mit der Antragsgegnerin bestehenden Mietvertrag resultierenden besonderen Vorteile nur dem besonderen Interesse der Antragsgegnerin zuschrieb und daher – als einen für den allgemeinen Liegenschaftsmarkt unbedeutenden Aspekt – bei der Bemessung des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft unberücksichtigt ließ.
 
 

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