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Zivilrecht

OGH: § 523 ABGB – zur Unterlassungspflicht des mittelbaren Störers

Die Unterlassungspflicht des mittelbaren Störers schließt auch die Verpflichtung in sich, auf Dritte iSd Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist; die Begrenzung der Haftung für Handlungen Dritter richtet sich auch bei der actio negatoria nach der Adäquanztheorie; die im Schadenersatzrecht dazu entwickelten Grundsätze sind auch hier anzuwenden

13. 08. 2019
Gesetze:   § 523 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Eigentumsfreiheitsklage, Unterlassungspflicht des mittelbaren Störers, Dritte, Adäquanztheorie, Servitut

 
GZ 9 Ob 29/19h, 23.07.2019
 
OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (actio negatoria) kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. Neben dem unmittelbaren Störer kann auch jeder als mittelbarer Störer belangt werden, der den Eingriff veranlasst hat, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung für die Störung durch Dritte schafft, den Eingriff veranlasst, den unerlaubten Zustand aufrecht erhält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme für Störungshandlungen einer anderen Person ist die (rechtliche) Möglichkeit oder gar Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern. Auch der mittelbare Störer kann demnach auf Unterlassung und Beseitigung bzw Einwirkung auf den unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden, wobei ihm grundsätzlich die Mittel, das störende Verhalten abzustellen, überlassen bleiben.
 
Die Unterlassungspflicht des mittelbaren Störers schließt daher auch die Verpflichtung in sich, auf Dritte iSd Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Die Begrenzung der Haftung für Handlungen Dritter richtet sich auch bei der actio negatoria nach der Adäquanztheorie: Die im Schadenersatzrecht dazu entwickelten Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
 
Im vorliegenden Fall wird in der Revision nicht mehr bezweifelt, dass mehrere dem Beklagten zurechenbare Personen durch das von der Dienstbarkeit des Beklagten nicht gedeckte und damit unbefugte Abstellen ihrer Fahrzeuge das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt haben.
 
Entgegen den Ausführungen in der Revision ist die Frage, ob der Beklagte alles Mögliche und Zumutbare unternommen hat, die Störungen durch diese Personen zu verhindern, von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Generelle Regeln können dazu nicht aufgestellt werden. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aufgrund der wiederholten Vorkommnisse und der teilweise länger dauernden Störungen (etwa durch Hineinragen eines Fahrzeugs auf den Servitutsweg über mehrere Stunden) davon auszugehen ist, dass dem Beklagten der ihm obliegende Beweis, die Störung nicht verhindern zu können, nicht gelungen ist, hält sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums.
 
 

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