Anders als in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine zumindest in seinem Miteigentum stehende Wohngelegenheit zur Verfügung stellt, steht das nach Auflösung der Lebensgemeinschaft vom Kind mit seiner Mutter bewohnte Haus doch in deren Alleineigentum; mangels Verfügungsbefugnis des unterhaltspflichtigen Vaters kann somit nicht davon gesprochen werden, er stelle dem Kind die Wohnmöglichkeit zur Verfügung; die Wohnversorgung des Kindes ist der alleine verfügungsberechtigten Eigentümerin (also der Mutter) und nicht dem regressberechtigten Vater, der bloß vorläufig für die Kreditkosten aufkommt und dem ein Rückersatzanspruch bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, zuzurechnen; Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern zwar nicht schlechthin die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sie können aber unter bestimmten Umständen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden; für die Interessenabwägung, inwieweit – uU auch zur Gänze – Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, sind ua der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils zu dieser Schuldaufnahme, sowie die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten maßgeblich; auch etwaige Vorteile des Unterhaltsberechtigten – das wäre hier etwa die Verhinderung einer Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber – sind zu berücksichtigen
GZ 1 Ob 93/19m, 25.06.2019
OGH: Die Rsp lehnt eine Anrechnung von – konkret geleisteten – Kreditrückzahlungen auf den Unterhalt ab. Nach gefestigter (jüngerer) Rsp ist die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten aber – wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis – in Höhe des fiktiven Mietwerts als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist.
Das Rekursgericht verneinte zu Recht eine solche Zurechnung der Wohnversorgung des Kindes zum Vater. Anders als in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine zumindest in seinem Miteigentum stehende Wohngelegenheit zur Verfügung stellt, steht das nach Auflösung der Lebensgemeinschaft vom Kind mit seiner Mutter bewohnte Haus doch in deren Alleineigentum. Mangels Verfügungsbefugnis des unterhaltspflichtigen Vaters kann somit nicht davon gesprochen werden, er stelle dem Kind die Wohnmöglichkeit zur Verfügung. In der Entscheidung 4 Ob 142/06w bezog sich der OGH zur Frage der Anrechnung eines fiktiven Mietwerts auf die formale (Eigentums-)Rechtsposition des Unterhaltspflichtigen. Dieser stellte dort seinen (Hälfte-)Anteil an einer Wohnung der (ebenfalls zur Hälfte berechtigten) Mutter sowie dem gemeinsamen Kind zum Wohnen zur Verfügung. Die Mutter übernahm die Rückzahlung des für die Wohnung aufgenommenen Kredits. Der OGH entschied, dass es für die Berücksichtigung einer dem Vater (hinsichtlich seines Hälfteanteils) zuzurechnenden Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Kindes nur auf seine formale Rechtsposition ankomme und nicht darauf, ob die Mutter die – auch auf den (Miteigentums-)Anteil des Vaters entfallenden – Kreditkosten bezahlt, weil dies zu einem (anteiligen) Rückersatzanspruch gegen den Vater führe. Diese Erwägung kann sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar ist hier der (geld-)unterhaltspflichtige Vater nicht Eigentümer des dem Kind zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehenden Wohnhauses. Er tilgt jedoch den dafür aufgenommenen Kredit. Auch in diesem Fall ist die Wohnversorgung des Kindes der alleine verfügungsberechtigten Eigentümerin (also der Mutter) und nicht dem regressberechtigten Vater, der bloß vorläufig für die Kreditkosten aufkommt und dem ein Rückersatzanspruch bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, zuzurechnen.
Aber auch wenn man nicht auf die formale Rechtsposition der Mutter abstellt, sondern die Frage, inwieweit dem Kind durch die Kreditzahlungen des Vaters die Wohnmöglichkeit „zur Verfügung gestellt“ wird, nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten beantwortet, ist für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen. Die Regresspflicht der Mutter lässt nämlich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (nur) die Beurteilung zu, dass sie und nicht der Vater dem Kind die Wohngelegenheit zur Verfügung stellt, zumal sie bereits rechtskräftig zum Ersatz der vom Vater (auch künftig) bezahlten Kreditraten verpflichtet wurde.
Der Revisionsrekurswerber argumentiert, dass seine Kreditrückzahlungen zumindest von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden hätten müssen. Tatsächlich wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters durch die Zahlung der Kreditraten gemindert. Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern zwar nicht schlechthin die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sie können aber unter bestimmten Umständen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Für die Interessenabwägung, inwieweit – uU auch zur Gänze – Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, sind ua der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils zu dieser Schuldaufnahme, sowie die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten maßgeblich; auch etwaige Vorteile des Unterhaltsberechtigten – das wäre hier etwa die Verhinderung einer Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber – sind zu berücksichtigen.
Der Aspekt einer allfälligen Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Kreditrückzahlungen des Vaters wurde im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt.