Voraussetzung ist, dass die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu einer bisher wichtigen Bezugsperson dem Kindeswohl dient; in einem solchen Fall hängt der Umfang der Kontakte davon ab, wie weitgehend eine persönliche Beziehung zum Kind besteht und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrechtzuerhalten ist
GZ 4 Ob 70/19a, 28.05.2019
OGH: Bei einem persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen nach § 188 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch Dritten weiterbestehende persönliche Kontakte zum Kind zu. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu einer bisher wichtigen Bezugsperson dem Kindeswohl dient. In einem solchen Fall hängt der Umfang der Kontakte davon ab, wie weitgehend eine persönliche Beziehung zum Kind besteht und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrechtzuerhalten ist. Diese Beurteilung ist typisch von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei gilt es, im Interesse des Kindes Gefahren für die Störung des friedlichen Zusammenlebens in einer familiären Gemeinschaft oder für die gesunde körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu vermeiden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen orientieren sich an diesen Grundsätzen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass aufgrund der Gewalterfahrungen des Kindes unter Berücksichtigung seiner Wünsche ein über die eingeräumten telefonischen Kontakte hinausgehender persönlicher Kontakt zum Einschreiter (Lebensgefährten der verstorbenen Großmutter) nicht dem Kindeswohl entspricht, hält sich im Rahmen der Rsp. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass sich seit der „ungestörten“ Betreuung des Kindes in der Wohngruppe dessen Verhalten günstig verändert hat.