Feststellungen zur Erziehungsfähigkeit des mütterlichen Großvaters hat das Erstgericht getroffen; danach legt er ein feinfühliges, an den Bedürfnissen der Kinder orientiertes Verhalten an den Tag, nimmt ihre Signale wahr und orientiert sich daran; er bietet den Kindern sicheren Rückhalt und ist derzeit psychisch stabil; bei den Halbbrüdern der Kindesmutter hat er Rückhalt gefunden, nach der Ermordung seiner Tochter hat er gezeigt, dass er sich auch in Krisensituationen Hilfe holen kann; dass die Kinder im Fall der Übersiedlung von den väterlichen Großeltern zum mütterlichen Großvater aufgrund des möglichen Verlusts von sozialen Bindungen irritiert und belastet werden könnten, stellte das Erstgericht fest; festgestellt wurde auch, dass ein Wechsel der Betreuung der Kinder durch die Boje nicht zielführend wäre, der mütterliche Großvater diese Therapie aber ohnedies fortführen will; dies reicht für die rechtliche Beurteilung aus, zumal sich aus dem Sachverhalt auch ergibt, dass die Kinder im Haushalt der väterlichen Großeltern nur ein eingeschränktes emotionales Repertoire zeigen, diese beiden sehr kontrollierend agieren und eine negative Haltung gegenüber der ermordeten Mutter der Kinder aufweisen; wenn die Vorinstanzen aufgrund dieser Feststellungen davon ausgingen, dass mehr Argumente für einen Wechsel der Kinder zum Großvater mütterlicherseits als für einen Verbleib bei den Großeltern väterlicherseits sprechen, und im Wechsel aus dem gewohnten Umfeld ungeachtet der damit möglicherweise verbundenen Irritationen einen Ansatzpunkt sahen, um ihnen einen Neubeginn in unbelasteter Umgebung zu ermöglichen, haben sie den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten
GZ 5 Ob 104/19h, 31.07.2019
OGH: § 178 Abs 1 ABGB verpflichtet das Gericht im Fall, dass beide Elternteile, die mit der Obsorge für das Kind betraut waren, gestorben sind, ihr Aufenthalt seit mindestens 6 Monate unbekannt ist, die Verbindung mit ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden kann oder ihnen die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wurde, unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist. Grundsätzlich ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind, eine solche des Einzelfalls, der keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rsp nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Entscheidung nach § 178 Abs 1 ABGB, die ebenfalls nur aufgrund der Umstände des konkreten Falls vorgenommen werden kann. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist nicht zu erkennen.
Feststellungen zur Erziehungsfähigkeit des mütterlichen Großvaters hat das Erstgericht getroffen. Danach legt er ein feinfühliges, an den Bedürfnissen der Kinder orientiertes Verhalten an den Tag, nimmt ihre Signale wahr und orientiert sich daran. Er bietet den Kindern sicheren Rückhalt und ist derzeit psychisch stabil. Bei den Halbbrüdern der Kindesmutter hat er Rückhalt gefunden, nach der Ermordung seiner Tochter hat er gezeigt, dass er sich auch in Krisensituationen Hilfe holen kann. Dass die Kinder im Fall der Übersiedlung von den väterlichen Großeltern zum mütterlichen Großvater aufgrund des möglichen Verlusts von sozialen Bindungen irritiert und belastet werden könnten, stellte das Erstgericht fest. Festgestellt wurde auch, dass ein Wechsel der Betreuung der Kinder durch die Boje nicht zielführend wäre, der mütterliche Großvater diese Therapie aber ohnedies fortführen will. Dies reicht für die rechtliche Beurteilung aus, zumal sich aus dem Sachverhalt auch ergibt, dass die Kinder im Haushalt der väterlichen Großeltern nur ein eingeschränktes emotionales Repertoire zeigen, diese beiden sehr kontrollierend agieren und eine negative Haltung gegenüber der ermordeten Mutter der Kinder aufweisen. Wenn die Vorinstanzen aufgrund dieser Feststellungen davon ausgingen, dass mehr Argumente für einen Wechsel der Kinder zum Großvater mütterlicherseits als für einen Verbleib bei den Großeltern väterlicherseits sprechen, und im Wechsel aus dem gewohnten Umfeld ungeachtet der damit möglicherweise verbundenen Irritationen einen Ansatzpunkt sahen, um ihnen einen Neubeginn in unbelasteter Umgebung zu ermöglichen, haben sie den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten.