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Zivilrecht

OGH: Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG iZM Entfernung einer Zwischenwand

Mit ihren Ausführungen, ein vernünftiger durchschnittlicher Mieter werde davon ausgehen, dass das Abtragen einer Zwischenwand Schäden an der Substanz des Hauses zur Folge haben könne, übergehen die Klägerinnen den festgestellten Sachverhalt, nach welchen die Baumaßnahme gerade keine Gefährdung der Substanz des Hauses in statisch-konstruktiver Hinsicht nach sich zog; lediglich die Erdbebensicherheit war durch die Entfernung der zwischenzeitig vom Beklagten wieder errichteten Wand herabgesetzt; warum dem Beklagten eine solche Folge bewusst sein musste oder sogar bewusst war, versuchen die Klägerinnen gar nicht darzulegen und setzen sich insoweit mit der Begründung des Berufungsgerichts auch nicht auseinander

13. 08. 2019
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch, Entfernung einer Zwischenwand

 
GZ 1 Ob 99/19v, 25.06.2019
 
OGH: Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) setzt kein Verschulden des Mieters voraus, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann. Erforderlich ist, dass dem Mieter die erhebliche Nachteiligkeit seines Gebrauchs bewusst oder ihm dieser erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt.
 
Mit ihren Ausführungen, ein vernünftiger durchschnittlicher Mieter werde davon ausgehen, dass das Abtragen einer Zwischenwand Schäden an der Substanz des Hauses zur Folge haben könne, übergehen die Klägerinnen den festgestellten Sachverhalt, nach welchen die Baumaßnahme gerade keine Gefährdung der Substanz des Hauses in statisch-konstruktiver Hinsicht nach sich zog. Lediglich die Erdbebensicherheit war durch die Entfernung der zwischenzeitig vom Beklagten wieder errichteten Wand herabgesetzt. Warum dem Beklagten eine solche Folge bewusst sein musste oder sogar bewusst war, versuchen die Klägerinnen gar nicht darzulegen und setzen sich insoweit mit der Begründung des Berufungsgerichts auch nicht auseinander.
 
 

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