Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass dem aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gekündigten Mieter unter den konkreten Umständen des Einzelfalls sein nachteiliges Verhalten durch Einbau einer Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung – vor 16 Jahren und ohne dass es seither Schäden gegeben habe – weder erkennbar noch bewusst gewesen sein hat müssen, zumal er bei deren Herstellung Fachleute beschäftigt hätte; dies ist im Lichte der Rsp zumindest vertretbar
GZ 4 Ob 107/19t, 05.07.2019
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts – oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen – eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden.
Dies kann gegeben sein, wenn ein Mieter – wie hier – eine Dusche ohne baubehördliche Bewilligung unsachgemäß ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung durch nichtbefugte Gewerbsleute installiert.
§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG soll die Möglichkeit für die Auflösung des Bestandverhältnisses bieten, weil das für sein Weiterbestehen erforderliche Vertrauen weggefallen ist. Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist daher, dass sich der Mieter so vertragswidrig verhalten haben muss, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist. Für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes ist es weiters erforderlich, dass der Mieter den erkannten oder erkennbaren erheblich nachteiligen Gebrauch bewusst fortsetzt.
Damit im Zusammenhang steht die Rsp des OGH, wonach der Mieter für das Fehlverhalten eines von ihm zur Durchführung von Arbeiten herangezogenen Fachmanns nur dann einzustehen hat, wenn er die Unfähigkeit oder die Fehlleistung des Fachmanns erkennen hätte müssen. Ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter wird sich zur Durchführung solcher Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen; das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann kann ihm regelmäßig nicht vorgeworfen werden.
Insbesondere wer sich für Umbauarbeiten nicht befugter Gewerbsleute bedient, muss demnach alles vorkehren, damit keine Schäden an der Substanz entstehen; treten Schäden auf, muss er sofort Abhilfe schaffen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung.
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist und dies dem Mieter auch bewusst sein musste, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom OGH nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.
Das Berufungsgericht ist von den geschilderten Grundsätzen der Rsp nicht abgewichen. Es vertrat die Auffassung, dass dem aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gekündigten Mieter unter den konkreten Umständen des Einzelfalls sein nachteiliges Verhalten durch Einbau einer Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung – vor 16 Jahren und ohne dass es seither Schäden gegeben habe – weder erkennbar noch bewusst gewesen sein hat müssen, zumal er bei deren Herstellung Fachleute beschäftigt hätte. Dies ist im Lichte der Rsp zumindest vertretbar.
Mit dem nicht auf dem Boden der Rsp stehenden Argument, bereits die Durchführung von Umbauarbeiten durch andere als befugte Gewerbsleute sei als Verwirklichung des Kündigungsgrundes anzusehen, zeigt der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf.