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Zivilrecht

OGH: Zur Schadensminderungsobliegenheit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 183 VersVG ist auf die Berufsunfähigkeitsversicherung analog anzuwenden, bedarf aber einer vertraglichen Ergänzung und Vervollständigung in den Versicherungsbedingungen

13. 08. 2019
Gesetze:   §§ 179 ff VersVG, § 183 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Behandlungspflicht, Schadensminderungsobliegenheit, Obliegenheitsverletzung

 
GZ 7 Ob 45/19x, 26.06.2019
 
OGH: Nach dem für die Unfallversicherung geltenden § 183 VersVG hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Den Versicherungsnehmer trifft somit eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls und zur Befolgung der Weisungen des Versicherers, ähnlich wie nach § 62 Abs 1 VersVG, aber nur so weit, als dem Versicherungsnehmer nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. § 183 VersVG ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend. Die private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Es handelt sich um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensschadens in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands.
 
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ebenfalls eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Ihr Zweck ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, dh im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat Berührungspunkte sowohl zur Lebens- als auch zur Unfallversicherung. Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit wird in gewissem Umfang sowohl durch die Unfall- aber auch durch die Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt, § 183 VersVG ist aber analog anzuwenden.
 
Bei § 183 VersVG handelt es sich um eine lex imperfecta: Die AUVB können diese Obliegenheit vervollständigen, indem sie die lex imperfecta zu Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls machen und anordnen, dass unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit eintritt. Verabsäumt aber der Versicherer - wie hier - die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des § 183 VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. Darunter fallen etwa die Verweigerung der Verwendung einfacher Hilfsmittel (wie zB Brille, Stock, Hörgerät) oder des Tragens von Schutzkleidung (Handschuhe).
 
 

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