Nach Ansicht des Fachsenats ist auch bei Begriffen im Sportbereich in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich, ob und mit welchem Inhalt sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch, also im allgemeinen Freizeitsport, dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis, hier für das „Downhill-Mountainbiken“ entwickelt hat; hat sich ein einheitlicher Begriffsinhalt im Freizeitsportbereich entwickelt, dann wird dieser der Auslegung des Risikoausschlusses zugrundezulegen sein
GZ 7 Ob 25/19f, 26.06.2019
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass der Begriff „Downhill-Mountainbiken“ zwar in der Literatur keinen unstrittigen Inhalt habe. Die Strecke „H*****“ sei aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, nämlich der Benützungsmöglichkeit einer Kabinenbahn, des Streckengefälles und der Hindernisse, als Downhill-Strecke zu qualifizieren. Daran ändere auch der niedrige Schwierigkeitsgrad („für sämtliche Könnerstufen befahrbar“) nichts. Die Beklagte sei daher nicht deckungspflichtig.
OGH: Die vereinbarte Polizzenklausel US005 mit der versicherten Sportart (ua) „Mountainbiking“ führt zu einem Deckungseinschluss (nur) im dort bezeichneten Umfang für „Berufssportler – Amateursportler, Teilnahme an Wettbewerben“ und – wiederum entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht schlechthin zur Deckung für den gesamten Mountainbike-Sport. Es liegt insoweit auch keine unklare Vertragslage vor; vielmehr macht der eingeschränkte Risikoausschluss nach Art 20.10. AUVB 2008 für „Downhill-Mountainbiken“ gerade dann Sinn, wenn für andere Arten des „Mountainbiking“ Deckung besteht.
Damit bleibt letztlich im Revisionsverfahren die Auslegung des Risikoausschlusses nach Art 20.10. AUVB 2008 dahin strittig, ob sich der vom Sohn der Klägerin erlittene Unfall beim „Downhill-Mountainbiken“ ereignete.
Ganz allgemein sind Vertragsschablonen so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Den Adressatenkreis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden Versicherungsnehmer, sodass es auf das Verständnis der durchschnittlichen versierten Versicherungsnehmer ankommt. Es kann daher – offenbar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht allein die Einstufung einer Mountainbike-Strecke durch den Betreiber eines Bikeparks maßgeblich sein.
Das Erstgericht hat den Begriff „Downhill-Mountainbiken“ (ua) nach Wikipedia bestimmt, ist aber zugleich – offenbar in tatsächlicher Hinsicht – davon ausgegangen, dass dieser Begriff keinen unstrittigen Inhalt hat. Tatsächlich existiert neben der allgemeinen Begriffsbeschreibung des Erstgerichts etwa eine sehr spezifische (Rennsport-)Definition für Downhill-Strecken in den (offiziellen) UCI Cycling Regulations Part 4 Mountain Bike Chapter III Downhill Events § 2 Course, die im Wesentlichen den Wettfahrbestimmungen des Österreichischen Radsportverbandes entsprechen. In Kapitel IV Mountainbike § 1 Allgemeine Bestimmungen heißt es: „4.1.01 Das vorliegende Regelwerk ist eine Adaptierung und Ergänzung des Reglements des Internationalen Radsport-Weltverbandes Union Cycliste Internationale (UCI) für den österreichischen Mountainbike-Sport. Die angeführten Punkte sind weitgehend identisch mit jenen des UCI-Reglements und mit speziell für Österreich gültigen Zusätzen versehen.“ Das Wettkampfgelände wird allgemein wie folgt beschrieben: „4.1.23 Der Mountainbike-Kurs soll Forststraßen und -wege, Wiesen- und Schotterwege sowie befestigte Straßen beinhalten. Asphaltierte Straßen und Wege sollten nicht mehr als 15 % der Streckenlänge betragen. …“. Der (spezifische) Downhill-Kurs wird in 4.1.95 Downhill „DH“ wie folgt beschrieben: „Der Downhill-Kurs soll gänzlich bergab führen. Der Kurs soll eine Mischung aus Single Tracks, Fahrwegen, Feld-, Wald- und felsigen Wegen sein. Ideal wäre eine Mischung aus schnellen und langsameren technischen Abschnitten. Es soll wenig Pedaleinsatz erforderlich sein, vielmehr soll das technische Können der Fahrer gefordert werden.“ Zur Absicherung wird ergänzend festgelegt: „4.3.05 Die Strecke muss wie folgt gekennzeichnet sein:
a) Mit dem von der UCI anerkannten Pfeilsystem.
b) Zur Befestigung der Bänder dürfen nur Bambus- oder Schislalomstangen mit einer Höhe zwischen 1.5 und 2 Metern verwendet werden. … .“
Diese Anforderungen waren bei der vom Sohn der Klägerin befahrenen Strecke offenkundig nicht erfüllt.
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung gelangen, wenn dem zu beurteilenden Rechtsinstitut nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. IZm der Auslegung medizinischer Fachbegriffe stellt der OGH nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch ab. Nach Ansicht des Fachsenats ist auch bei Begriffen im Sportbereich in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich, ob und mit welchem Inhalt sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch, also im allgemeinen Freizeitsport, dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis, hier für das „Downhill-Mountainbiken“ entwickelt hat. Dies wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, etwa durch ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet 05.50 (Radsport). Hat sich ein einheitlicher Begriffsinhalt im Freizeitsportbereich entwickelt, dann wird dieser der Auslegung des Risikoausschlusses zugrundezulegen sein. Fehlt es dagegen an einem spezifischen Begriffsverständnis im Freizeitsportbereich, dann werden die schon vom Erstgericht herangezogenen Kriterien und dessen Auslegungsergebnis zutreffend sein. Auf der Grundlage der Ergänzung des Beweisverfahrens im zuvor dargestellten Sinn wird daher zu klären sein, ob eine Deckungspflicht der Beklagten vorliegt oder ob der Risikoausschluss nach Art 20.10. AUVB 2008 greift. Alle sonstigen im Revisionsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen sind abschließend geklärt.