Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte aufgrund ihres bei einem Fachunternehmen vorauszusetzenden Wissensstands die Klägerin vor dem (neuerlichen) Einsatz der nicht mineralölbeständigen, der einschlägigen ÖNORM nicht entsprechenden Außenschlauchleitungen zu warnen hatte, entspricht den dargestellten Grundsätzen
GZ 8 Ob 1/19h, 27.06.2019
OGH: Ob das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, stellt wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Generelle Aussagen, wann eine Warn- bzw Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; die Frage ihres Bestehens oder ihres Umfangs ist eine des Einzelfalls.
Nach § 1168a ABGB ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. „Offenbar“ im zitierten Sinn ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss, wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach § 1299 ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte aufgrund ihres bei einem Fachunternehmen vorauszusetzenden Wissensstands die Klägerin vor dem (neuerlichen) Einsatz der nicht mineralölbeständigen, der einschlägigen ÖNORM nicht entsprechenden Außenschlauchleitungen zu warnen hatte, entspricht den dargestellten Grundsätzen. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wird nicht aufgezeigt, umso mehr als feststeht, dass der vorzeitige Austausch der Schläuche im Jahre 2016 gerade wegen einer Beschädigung durch Treibstoffkontakt notwendig geworden war.
Die auch in der Revision wiederholte Behauptung, es sei bei der Besprechung im Jahre 2016 ein Vergleich geschlossen worden, setzten sich in unzulässiger Weise darüber hinweg, dass die Grundlagen der erwähnten Besprechung nicht festgestellt werden konnten. Ob die teilnehmenden Personen damals theoretisch zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt gewesen wären, ist für die Entscheidung daher irrelevant.