Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet; der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern; er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft; eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht; wenn keine Gründe vorliegen, an den Informationen zu zweifeln, die der Makler vom Verkäufer erhalten hat, dann ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet; eine Haftung für Fehlinformationen des Maklers ist nur zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft; für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten haftet der Makler aber grundsätzlich nicht
GZ 6 Ob 98/19h, 27.06.2019
OGH: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB; er hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. Der Makler hat gem § 3 Abs 1 MaklerG die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem „die erforderlichen Nachrichten“ zu geben; es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Der Makler hat seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen.
Den Makler trifft aber keine besondere Nachforschungspflicht. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. Wenn keine Gründe vorliegen, an den Informationen zu zweifeln, die der Makler vom Verkäufer erhalten hat, dann ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet. Eine Haftung für Fehlinformationen des Maklers ist nur zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft; für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten haftet der Makler aber grundsätzlich nicht.
Im vorliegenden Fall warb die Beklagte prominent mit dem „unverbaubaren Ausblick“. Der dem Exposé angeschlossene mit April 2014 datierte Lageplan einer Ziviltechnikergesellschaft zeigte allerdings eine zum damaligen Zeitpunkt unzutreffende Parzellierung der Nachbargrundstücke, die in Wahrheit bereits mit 22. 11. 2013 nicht von Osten nach Westen, sondern von Norden nach Süden geteilt waren. Bei dieser Sachlage ist aber das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, den von der Ziviltechnikergesellschaft erstellten Lageplan näher zu überprüfen oder zu hinterfragen; nach der dargestellten Judikatur konnte die Beklagte auf die Richtigkeit dieses Lageplans vertrauen, zumal weder die Klägerin, noch ihr Bruder und ihr Onkel in den Gesprächen mit der Beklagten die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke besonders thematisierten.