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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Ersatzfähigkeit frustrierter Leasingraten gegenüber dem Verkäufer des Leasingobjekts

Frustrierte Leasingraten sind keine typische Folge eines schadhaften Fahrzeugs, die im Allgemeinen dessen Eigentümer trifft; ein Ersatz frustrierter Aufwendungen muss auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen sind als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen

13. 08. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1053 ABGB, § 1090 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, frustrierte Leasingraten, Mängel, Wandlung

 
GZ 4 Ob 49/19p, 05.07.2019
 
Der Kläger leaste von einem Leasingunternehmen einen Bagger, den dieses von der Beklagten gekauft hatte. Nach dem Auftreten von Mängeln machte er von dem ihm von der Leasinggeberin abgetretenen Recht auf Wandlung des Kaufpreises Gebrauch und bekam rund 60.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Baggers zugesprochen.
 
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz der ihm infolge der Mangelhaftigkeit des Baggers entstandenen Mangelfolgeschäden von zuletzt 67.302,02 EUR, davon 46.809,35 EUR an frustrierten Leasingraten wegen der Nichtbenützbarkeit des Baggers.
 
OGH: Dem Vermögen einer Person kommt kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Den absoluten Schutz genießt nur der Eigentümer der beschädigten Sache. Der Leasingnehmer ist, anders als der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache, bei Beschädigung des Leasinggegenstands nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
 
Mit der Entscheidung 2 Ob 17/92 wurde bei Beschädigung des Leasingobjekts durch einen Dritten dem Leasingnehmer der Ersatz der Mietwagenkosten zugesprochen. Begründet wurde dies mit der Schadensverlagerung.
 
Die Fälle der Schadensüberwälzung sind eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Drittschäden nicht ersatzfähig sind. Die Lehre, dass eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Es wird also die Wertung vorgenommen, dass der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher steht als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen.
 
Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre.
 
Frustrierte Leasingraten sind jedoch keine typische Folge eines schadhaften Fahrzeugs, die im Allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Sie sind auch nicht vom Schädiger verursacht und auch ohne die Beschädigung oder Mangelhaftigkeit vom Leasingnehmer zu begleichen. Die oben dargestellte Rsp verneint daher den Ersatz derartiger Aufwendungen, was auch von der Lehre geteilt wird.
 
Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen muss auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen sind als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen.
 
Die Revision führt keine neuen Argumente gegen die bisherige Rsp ins Treffen. Dass der Kläger seines Erachtens in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht „lediglich“ die frustrierten Leasingraten einklage und nicht die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, hat auf die Beurteilung der Ersatzfähigkeit der frustrierten Leasingraten keinen Einfluss.
 
 

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