Die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson ist zur Beantwortung der Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit verpflichtet
GZ Ra 2018/02/0204, 13.05.2019
VwGH: Die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson ist zur Beantwortung der Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit verpflichtet.