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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG

Die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson ist zur Beantwortung der Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit verpflichtet

11. 08. 2019
Gesetze:   § 103 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkererhebung

 
GZ Ra 2018/02/0204, 13.05.2019
 
VwGH: Die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson ist zur Beantwortung der Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit verpflichtet.
 
 

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