§ 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG)
GZ Fr 2019/10/0002, 25.06.2019
VwGH: Der Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil die begehrte Inanspruchnahme des "Rechtsträgers des Bundesverwaltungsgerichts", sohin des Bundes, im Gesetz keine Deckung findet. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er funktionell für denselben Rechtsträger tätig wurde wie das BVwG, nämlich für die Universität Wien und es ausgeschlossen ist, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht.