Der auf Inanspruchnahme des BVwG gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gem § 56 Abs 1 erster Satz iVm § 47 Abs 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch das VwG
GZ Fr 2019/10/0002, 25.06.2019
VwGH: Der auf Inanspruchnahme des BVwG gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gem § 56 Abs 1 iVm § 47 Abs 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde, in dem dem Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch - wie vom Antragsteller beantragt - das VwG.