Das Gericht hat die Verwaltung des Vermögens [eines Pflegebefohlenen] mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen [also einer bestimmten Person] hintanzuhalten (§ 133 Abs 1 AußStrG); es kann zur Erforschung, Überwachung der Verwaltung und zur Sicherung dessen Vermögens ua Auskünfte von Kreditunternehmen und die Sperre von Guthaben anordnen (vgl § 133 Abs 4 AußStrG); die in solchen Anordnungen üblicherweise verwendete Wendung „Sperren“ (in der Mehrzahl), durfte von einer Bank, von der sowohl das Wissen um die gesetzlichen Bestimmungen wie auch deren Handhabung in der Praxis vorausgesetzt werden kann, nicht so verstanden werden, dass mit dem Beschluss des Pflegschaftsgerichts des Mannes auch die von einem anderen Gericht zugunsten einer anderen Person, also in einer anderen Pflegschaftssache, verhängte Sperre aufgehoben worden wäre; aus der Formulierung im „Sperrbeschluss“ zugunsten der Klägerin („derart zu sperren, dass darüber nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verfügt werden kann“) war für sie vielmehr zu erschließen, dass damit nicht die Genehmigung irgendeines (anderen) Gerichts, sondern nur die des zum Wohle dieser bestimmten pflegebefohlenen Person in deren Pflegschaftssache zuständigen Gerichts gemeint ist; in der hier vorliegenden besonderen Konstellation durfte die Bank, umso weniger, als gerade sie, die auch den „zweiten Sperrbeschluss“ kannte, wusste, dass entgegen der Formulierung im Sperrbeschluss zugunsten des Mannes die Sparkonten nicht auf diesen lauteten und sie von der Klägerin angelegt worden waren, den in der Pflegschaftssache des Mannes ergangenen Beschluss, daher keinesfalls so auslegen, dass damit die (von einem anderen Pflegschaftsgericht in einer anderen Pflegschaftssache) verhängte Sperre zugunsten der Klägerin (wozu diesem Bezirksgericht auch die Kompetenz fehlte) beseitigt worden wäre
GZ 1 Ob 74/19t, 25.06.2019
OGH: Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung iVm dem dadurch angewandten Gesetz gelöst werden muss. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsakte rechtskonform, gerichtliche Entscheidungen somit im Zweifel so auszulegen sind, dass ihnen nicht ohne Not eine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe. Fragen der Auslegung eines gerichtlichen Beschlusses entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen; ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen, sofern nicht eine klare Fehlbeurteilung zu erkennen ist. Aus der vom Pflegschaftsgericht der Klägerin im Sperrbeschluss angeführten Norm des § 133 AußStrG, die die „Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener“ regelt, leuchtet unmissverständlich hervor, dass Anordnungen nach dieser Bestimmung stets zugunsten des Wohls einer bestimmten pflegebefohlenen Person gesetzt werden, worauf auch im vorliegenden Fall in den Begründungen der Beschlüsse beider Pflegschaftsgerichte Bezug genommen wurde. Das Gericht hat die Verwaltung des Vermögens [eines Pflegebefohlenen] mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen [also einer bestimmten Person] hintanzuhalten (§ 133 Abs 1 AußStrG). Es kann zur Erforschung, Überwachung der Verwaltung und zur Sicherung dessen Vermögens ua Auskünfte von Kreditunternehmen und die Sperre von Guthaben anordnen (vgl § 133 Abs 4 AußStrG).
Die in solchen Anordnungen üblicherweise verwendete Wendung „Sperren“ (in der Mehrzahl), durfte von einer Bank, von der sowohl das Wissen um die gesetzlichen Bestimmungen wie auch deren Handhabung in der Praxis vorausgesetzt werden kann, nicht so verstanden werden, dass mit dem Beschluss des Pflegschaftsgerichts des Mannes auch die von einem anderen Gericht zugunsten einer anderen Person, also in einer anderen Pflegschaftssache, verhängte Sperre aufgehoben worden wäre. Aus der Formulierung im „Sperrbeschluss“ zugunsten der Klägerin („derart zu sperren, dass darüber nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verfügt werden kann“) war für sie vielmehr zu erschließen, dass damit nicht die Genehmigung irgendeines (anderen) Gerichts, sondern nur die des zum Wohle dieser bestimmten pflegebefohlenen Person in deren Pflegschaftssache zuständigen Gerichts gemeint ist. In der hier vorliegenden besonderen Konstellation durfte die Bank, umso weniger, als gerade sie, die auch den „zweiten Sperrbeschluss“ kannte, wusste, dass entgegen der Formulierung im Sperrbeschluss zugunsten des Mannes die Sparkonten nicht auf diesen lauteten und sie von der Klägerin angelegt worden waren, den in der Pflegschaftssache des Mannes ergangenen Beschluss, daher keinesfalls so auslegen, dass damit die (von einem anderen Pflegschaftsgericht in einer anderen Pflegschaftssache) verhängte Sperre zugunsten der Klägerin (wozu diesem Bezirksgericht auch die Kompetenz fehlte) beseitigt worden wäre. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wird somit insoweit nicht aufgezeigt.
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Entscheidung 6 Ob 69/97h berufen, in der ausgesprochen wurde, es bedürfe zur Auszahlung der Vorlage des Sparbuchs, woraus sie den Schluss zieht, dass die Klägerin auf Herausgabe bzw Ausstellung eines neuen Sparbuchs hätte klagen müssen. Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich damals zum einen nicht um aus dem Vermögen des ursprünglichen Sparbuchinhabers angesparte Beträge; zum anderen waren Guthaben und Sparbuch noch vorhanden und es war in dem von der Bank gegen diesen geführten Prozess (wegen einer behaupteten Aufrechnung mit dem Sparguthaben) die Frage der Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung zu beantworten.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Aufrechnung sondern darum, dass die Klägerin, die ihre materielle Berechtigung nachweisen konnte, mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung unmissverständlich die Auszahlung ihres Guthabens aus dem Spareinlagenvertrag begehrt. Warum es der Beklagten, die durch eigenes Fehlverhalten der Klägerin die Sparbücher entzogen hat, möglich sein sollte, die Auszahlung unter Berufung auf die unterbliebene Vorlage zu verweigern, bleibt sachlich unbegründet. Ein solcher Fall wird auch in dem von ihr zitierten § 32 Abs 2 BWG nicht geregelt. Kann die Klägerin aber die Auszahlung ihres Guthabens begehren, stellen sich die in der Revision weiters erörterten schadenersatzrechtlichen Fragen nicht.