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Verfahrensrecht

OGH: Zur Abtretbarkeit eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs

Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst

06. 08. 2019
Gesetze:   §§ 1392 ff ABGB, § 27 IO, § 39 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Anfechtungsanspruch, Abtretung

 
GZ 17 Ob 6/19k, 17.06.2019
 
OGH: Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.
 
 

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