Bei einer den individuellen Verhältnissen von vorneherein angepassten Steuerberechnung wäre insgesamt ein höherer Pensionsbetrag ausbezahlt worden und damit – als Konsequenz aus § 324 Abs 3 ASVG – der Übergang auf den Sozialhilfeträger betragsmäßig höher ausgefallen; dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als § 4 Abs 1 Z 1 der OÖ Sozialhilfeverordnung 1998 als Einkommen ausdrücklich die Einkünfte abzüglich (ua) einbehaltener Lohnsteuer definiert; eines besonders normierten Übergangs in den Steuergesetzen bedarf es dafür nicht
GZ 2 Ob 72/19f, 28.05.2019
Das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 resultiert, wie dem im Akt erliegenden Steuerbescheid zu entnehmen ist, ausschließlich aus Bezügen von der Pensionsversicherungsanstalt unter Berücksichtigung geltend gemachter Kosten aus der eigenen Behinderung der Verstorbenen als außergewöhnliche Belastung. Die aufgrund dessen insgesamt erfolgte Neuberechnung der abzuführenden Einkommenssteuer erbrachte ein Guthaben der Verstorbenen bzw des Nachlasses. In diesem befindet sich somit auch ein Anteil, der auf die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Pensionsansprüche entfällt.
Bei einer den individuellen Verhältnissen von vorneherein angepassten Steuerberechnung wäre insgesamt ein höherer Pensionsbetrag ausbezahlt worden und damit – als Konsequenz aus § 324 Abs 3 ASVG – der Übergang auf den Sozialhilfeträger betragsmäßig höher ausgefallen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als § 4 Abs 1 Z 1 der OÖ Sozialhilfeverordnung 1998 als Einkommen ausdrücklich die Einkünfte abzüglich (ua) einbehaltener Lohnsteuer definiert. Eines besonders normierten Übergangs in den Steuergesetzen bedarf es dafür nicht. Dass dieser übergegangene Anteil 80 % des Steuerguthabens ausmacht, ist zwischen den Parteien nicht strittig und auch aus dem Akteninhalt nicht anders ersichtlich.
Da dieser im Wege der Legalzession übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens somit ebenso wie der entsprechende Anteil an den zugrunde liegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass fällt, wurde er vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht auch nicht bei der Überlassung an Zahlungs statt unter den Aktiva berücksichtigt.
Ein (gemeint wohl:) Aussonderungsanspruch besteht nur dann, wenn sich in der Masse (hier der Verlassenschaft) Sachen befinden, die nicht dem Schuldner (hier dem ruhenden Nachlass) gehören (vgl § 44 IO). Da sich das Steuerguthaben für 2017 aber unstrittig nicht im Nachlass befindet, stellt sich die Frage des Aussonderungsrechts nicht, sodass die beantragte Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage kommt.